A3 21 25 URTEIL VOM 12. NOVEMBER 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) unter Beizug der Gerichtsschreiberin ad hoc, Alexandra Lengen, in Sachen X _________, Berufungskläger, gegen EINWOHNERGEMEINDE Y _________, Vorinstanz, (Kehrichtbusse) Berufung gegen den Entscheid vom 31. Mai 2021.
Sachverhalt
A. Mit Strafverbal Nr. 047/21/lb vom 31. Mai 2021 sprach die Einwohnergemeinde Y _________ (fortan: Gemeinde) X _________ der Übertretung ihres Abfallreglements vom 11. September 2020 (homologiert durch den Staatsrat am 24. Februar 2021; fortan AR) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.--. B. Am 5. Juni 2021 erhob X _________ dagegen Einsprache. Er bat darin, die Busse von Fr. 200.-- als nichtig zu bezeichnen. Er habe neu seit dem 1. April 2021 eine Ferien- wohnung in Y _________ und habe darum den angefallenen Karton gebündelt entsorgt. Hierzu habe er eine gängige Schnur benutzt, wie er es auch in A _________ mache und in B _________ gemacht habe. Er habe absolut keine Kenntnis davon gehabt, dass in Y _________ eine spezielle Schnur benutzt werden müsse und habe es nicht extra ge- macht. Die Gemeinde wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. Juni 2021 ab, sprach X _________ der Übertretung des Abfallreglements schuldig und hielt an der Busse von Fr. 200.-- fest. C. X _________ reichte gegen diesen Entscheid am 24. Juni 2021 beim Staatsrat des Kantons Wallis Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte einen Bussen-Erlass, da er kein absichtliches Fehlverhalten an den Tag gelegt habe. Er sei Neuzuzüger in der Ge- meinde Y _________ und habe daher viel Material zum Entsorgen gehabt, u.a. Sperr- müll, Karton und Papier. Beim Kauf der Gebührenmarken zur Entsorgung von Sperrmüll habe man ihn nicht darauf hingewiesen, dass es gebührenpflichtige Schnur für die Ent- sorgung des Kartons brauche. In A _________ werde das Altpapier und der Karton seit über 40 Jahren gratis vor dem Haus eingesammelt. D. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 übermittelte die Dienststelle für innere und kommu- nale Angelegenheiten die Verwaltungsbeschwerde mangels Zuständigkeit ans Departe- ment für Sicherheit, Institutionen und Sport mit der Bitte um Weiterleitung ans Kantons- gericht. E. Das Kantonsgericht stellte den Parteien die Eingabe von X _________ (fortan: Beru- fungskläger) am 27. Juli 2021 als Berufung zur Vernehmlassung zu. F. Die Gemeinde liess sich am 29. Juli 2021 vernehmen, reichte die Vorakten ein und hielt an ihrem Strafverbal fest. Sie beantragte damit sinngemäss die Abweisung des Rechtsmittels unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. Sie führte aus, dass der
- 3 - Berufungskläger am 19. Mai 2021 um 09.26 Uhr bei der Abfallsammelstelle zwei Altpa- pierbündel (Karton) ohne entsprechende Gebührenschnur der Gemeinde deponiert habe. Der Berufungskläger bestreite die Falschentsorgung nicht, sondern weise auf sein Unwissen hin. Beim entsprechenden Ablageort sei ein Schild mit dem Vermerk „Papier und Karton nur mit Gebührenschnur“ angebracht. Für die Gemeinde gelte sodann ihr homologiertes Abfallreglement, weshalb die Tatsache, dass in anderen Gemeinden zum Teil Karton und Papier gratis entsorgt werden könnten, für sie nicht relevant sei. Über- dies habe sich der Berufungskläger betreffend Sperrmüllentsorgung erkundigt und die entsprechenden Gebührenmarken auf der Gemeindekanzlei bezogen. Er habe sich in diesem Zusammenhang aber nicht nach dem Entsorgungskonzept bezüglich Papier und Karton informiert. Sie habe nicht wissen können, dass der Berufungskläger auch noch Karton zu entsorgen habe. Auf ihrer Homepage sei das homologierte Abfallreglement aufgeschaltet und alle wichtigen Informationen unter dem eigenen Menüpunkt „Ab- fall/Recycling“ ersichtlich. Es sei ihr bewusst, dass der Berufungskläger kein absichtli- ches Fehlverhalten vorgewiesen habe, jedoch sei jeder Bürger selbst für die richtige Ent- sorgung verantwortlich und Unwissenheit schütze nicht vor Strafe/Busse. G. Der Berufungskläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kan- tonalen oder kommunalen Gesetzesübertretungen erlassenen Entscheide sind mit Be- rufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34h Abs. 1 VVRG; Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 des Schweizerischen Strafge- setzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbescheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet wer- den kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Über kommunalrechtliche Übertretungen erkennt erst- instanzlich das Polizeigericht, unter Anwendung des VVRG (Art. 11 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom
11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; Art. 335 StGB). Der angefochtene Ein- spracheentscheid der Gemeinde betreffend die Kehrichtbusse ist demnach mit Berufung anfechtbar.
- 4 -
E. 1.1 Die Gemeinde hat dem Berufungskläger am 31. Mai 2021 eine Busse in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegt, weshalb das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 34j Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 34l VVRG). Die Bussenverfügung ist damit richtigerweise ohne Anhörung des Berufungsklägers im summarischen Verfahren erlassen worden. Da der Berufungskläger vorliegend zu einer Busse verurteilt wurde, ist er zur Berufung legi- timiert (Art. 34m Abs. 1 lit. a VVRG). Die unrichtige Bezeichnung seiner Rechtsschrift als „Einsprache“ schadet in casu nicht, wenn bezüglich des zulässigen Rechtsmittels sämt- liche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 II 501 E. 1.1; 133 II 409 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_956/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.3).
E. 1.2 Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) regelt gemäss Art. 34m VVRG das Berufungsverfahren unter Vorbehalt der Bestimmun- gen in dessen Abs. 1 lit. a – f. Der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 22. Juni 2021 enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde erhoben werden. Wird nicht ein- gesprochen, so erwächst der Entscheid in Rechtskraft und ist vollstreckbar.“ Gemäss Art. 34k Abs. 3 VVRG sind Einspracheentscheide jedoch mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.1 mit Hinweisen, vgl. auch Art. 31 VVRG). Die Berufungserklärung ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim zu- ständigen Richter zu hinterlegen (Art. 34m Abs. 1 lit. b VVRG). Die Frist ist auch dann eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden einer un- zuständigen Behörde bei der Schweizerischen Post aufgegeben wird. Die unzuständige Behörde ist verpflichtet, eine Eingabe, die nicht in ihre Zuständigkeit fällt, von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Art. 91 Abs. 2 und 4 StPO; vgl. auch Art. 39 Abs. 1 StPO und Art. 7 Abs. 3 VVRG). Indem der Berufungskläger die gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 gerichtete und an den Staatsrat des Kantons Wallis adressierte Rechtsmittelschrift am 24. Juni 2021 bei der Post aufgab, hat er die Rechtsmittelfrist eingehalten.
E. 1.3 Das Rechtsmittel erfüllt die übrigen Prozessvoraussetzungen der Berufung gegen einen administrativen Strafentscheid und ist insbesondere form- und fristgerecht einge- reicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91 StPO).
- 5 -
E. 2 Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Beru- fungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kan- tonsgericht hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 2. August 2021 mitgeteilt, dass das Gericht ohne seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung innert der ihm einge- räumten Frist davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Der Berufungskläger liess sich innert Frist weder zur Sache noch zur Berufungsverhand- lung vernehmen, womit er konkludent auf eine solche verzichtet hat.
E. 3 Die Gemeinde führte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2021 aus, dass der Beru- fungskläger am 19. Mai 2021 um 09.26 Uhr bei der Abfallsammelstelle zwei Altpapier- bündel (Karton) deponiert habe, ohne die entsprechende Gebührenschnur der Ge- meinde benutzt zu haben. Hierzu reichte sie eine Fotodokumentation mit Bildern der auf dem Gelände befindlichen Überwachungskameras ein. Darauf ist der Berufungskläger in Begleitung einer erwachsenen Frau zu sehen, wie er aus dem Fahrzeug mit dem Kon- trollschild xxx aussteigt und mehrere Bündel Karton aus- und auf die in der Sammelstelle bereitstehenden Rollbehälter auflädt.
E. 3.1 Die Kehrichtbehandlung obliegt den Gemeinden (Art. 6 Abs. 1 lit. e des Gemeinde- gesetzes vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1] i.V.m. Art. 39 des kantonalen Gesetzes über den Umweltschutz vom 18. November 2010 [kUSG; SGS/VS 814.1]). Sie sind zur diesbezüglichen Abgabenerhebung mittels kommunaler Reglemente berechtigt (Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [SR 814.01] i.V.m. Art. 2, 105 und 146 GemG; ZWR 2005 S. 52 ff.). Sie sind in diesem Be- reich ebenfalls dazu ermächtigt, Strafbestimmungen zu erlassen (Urteil des Kantonsge- richts A3 15 18 vom 16. Dezember 2016).
E. 3.2 Die Gemeinde sieht in Art. 39 Abs. 1 AR u.a. vor, dass Verstösse gegen das Reg- lement vom Gemeinderat mit einer Busse zwischen Fr. 10.-- und Fr. 10 000.-- belegt werden. Art. 4 Abs. 3 AR verpflichtet jede sich temporär oder permanent auf dem Gebiet der Gemeinde aufhaltende natürliche oder juristische Person (Haushalte, Betriebe, Ge- schäfte, Unternehmen, öffentliche Verwaltungen usw.), vorbehältlich anderslautender Reglementsbestimmungen, die kommunalen Abfalldienste und –einrichtungen in An- spruch zu nehmen. Für Siedlungsabfällen, die einer stofflichen Verwertung (Recycling) zuzuführen sind, richtet die Gemeinde entweder Abfallsammelstellen oder einen Ökohof ein oder führt Sammlungen per Abfuhr durch (Art. 10 AR). Altpapier, Zeitungen und Kar- ton sind in den dafür vorgesehenen Containern oder anderen Behältern an den Sam- melstellen zu entsorgen, in den nächstgelegenen Ökohof zu bringen oder zu den be-
- 6 - zeichneten Zeiten, versehen mit einer gebührenpflichtigen Schnur oder gebührenpflich- tigen Karton- und Papierplomben, an den bezeichneten Orten bereitzustellen (Art. 15 Abs. 1 AR). Die Gemeinde erhebt jährliche Gebühren für die Sicherstellung der selbstfi- nanzierenden Deckung aller Kosten, die der Gemeinde aus der Abfallbewirtschaftung entstehen. Die Gebühren werden in einem Tarif im Anhang des Abfallreglements aufge- führt. Die Gebühren werden vom Gemeinderat festgesetzt und bedürfen nicht der Zu- stimmung des Staatsrats (Art. 30 AR). Für bestimmte, separat gesammelte Abfälle kann der Gemeinderat eine entsprechende (Sonder-)Gebühr für die kostendeckende Entsor- gung erheben, wobei der Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten ist (Art. 34 Abs. 1 AR). Der Preis für die Gebührenschnur für Karton und Papier beträgt gemäss der im Anhang 3 zum Abfallreglement enthaltenen Liste zwischen Fr. 40.-- bis Fr. 50.--. Für die Gebührenperiode ab 1. November 2020 hat der Gemeinderat den Preis für die Gebüh- renschnur auf Fr. 40.-- festgelegt.
E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Insoweit gelten die Kriterien, welche die Praxis zur Beurteilung der "zureichenden Gründe" beim altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20 aStGB) entwickelt hat. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Verbotsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsa- chen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a mit Hinweis). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil 6B_1236/2015 vom 25. November 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Soweit die Entschuldbarkeit des geltend gemachten Verbotsirrtums zu verneinen ist, kann die Frage offenbleiben, ob der Täter sein Verhalten überhaupt für rechtmässig hielt (BGE 129 IV 6 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 4 Die Falschentsorgung wurde vom Berufungskläger im Rahmen des gesamten Ver- fahrens nie bestritten. Er beruft sich lediglich auf seine Unkenntnis der lokalen Entsor- gungsregeln und führt aus, dass Karton und Papier in A _________ seit über 40 Jahren gratis vor dem Haus eingesammelt werde. Die Gemeinde bedauert diese Unkenntnis, macht jedoch geltend, dass sich der Berufungskläger auf der Gemeindekanzlei zwar nach dem Entsorgungskonzept bezüglich Sperrmüll, jedoch nicht nach demjenigen be- züglich Papier und Karton erkundigt habe. Zudem sei beim entsprechenden Ablageort ein Schild mit dem Vermerk „Papier und Karton nur mit Gebührenschnur“ angebracht. Das Abfallbewirtschaftungskonzept anderer Gemeinden sei für sie sodann nicht rele- vant, da das homologierte kommunale Abfallreglement gelte und umzusetzen sei. Die- ses sei – zusammen mit anderen wichtigen Informationen unter dem eigenen Menüpunkt „Abfall/Recycling“ – auf ihrer Homepage aufgeschaltet. Es sei dort ausdrücklich erwähnt, dass die Gebührenschnur auf der Gemeinde sowie im Coop und im Denner gekauft wer- den könne und es zwingend sei, die Gebührenschnur der Gemeinde Y _________ zu verwenden. Auch wenn der Berufungskläger kein absichtliches Fehlverhalten an den Tag gelegt habe, so sei jeder Bürger selbst für die richtige Entsorgung verantwortlich und Unwissenheit schütze nicht vor Strafe/Busse.
E. 4.1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Ver- brechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Ver- gehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2
- 7 - StGB). Diese Bestimmung gilt – zusammen mit den übrigen Bestimmungen des Allge- meinen Teils des StGB – auch für Übertretungen (Art. 104 StGB). Art. 39 AR sieht keine gegenteilige Regelung vor, so dass nur bestraft werden kann, wer vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gegen das Abfallreglement verstösst, wobei Eventualvorsatz bereits genügt.
E. 4.2 Der Berufungskläger wendet ein, nicht gewusst zu haben, dass es für die Entsor- gung von Karton einer gebührenpflichtigen Schnur bedurft habe. Er macht also ein feh- lendes Unrechtsbewusstsein und damit sinngemäss einen Verbotsirrtum geltend (vgl. zur Unterscheidung Sachverhalts- und Verbotsirrtum BGE 129 IV 238 E. 3.2).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit") handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund sei- ner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung wider- spricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 130 IV 77 E. 2.4; Bundesgerichtsurteil 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E.
E. 4.2.2 Vorliegend erscheint plausibel, dass sich der Berufungskläger durch die Vorge- hensweise in seiner Wohnsitzgemeinde betreffend die Entsorgung von Papier und Kar- ton keine Gedanken über eine allfällige Pflicht gemacht hat, in der Gemeinde
- 8 - Y _________ für die Entsorgung dieser Materialien eine gebührenpflichtige Schnur be- nutzen zu müssen, zumal er selbst - wie noch auszuführen sein wird - bei seinem Besuch auf der Gemeindekanzlei sich nicht danach erkundigte. Dieser Irrtum hätte sich aber durch einen kurzen Blick auf die Homepage der Gemeinde beseitigen lassen können, die unter der Rubrik „Leben in Y _________“ über eine eigens zum Thema „Abfall/Re- cycling“ eingerichtete Seite mit den wichtigsten Informationen im Kurzformat verfügt und dort ausdrücklich auf die gebührenpflichtige Entsorgung des Kartons hinweist. Der Be- rufungskläger scheint in diesem Zusammenhang im Umgang mit dem Computer vertraut zu sein, hat er doch per Email bei der Gemeinde Einsprache gegen die Busse erhoben. Wie die Gemeinde geltend macht und vom Berufungskläger auch nicht bestritten worden ist, erkundigte sich dieser sodann vorgängig bei der Gemeindekanzlei über die Vorge- hensweise zur Entsorgung von Sperrmüll und bezog dort die entsprechenden Gebüh- renmarken. Es hätte sich an dieser Stelle für einen gewissenhaften Menschen aufge- drängt, auch nach dem Entsorgungskonzept für Papier und Karton zu fragen, zumal er sich in einer fremden Gemeinde eines anderen als seines Wohnsitzkantons befand. Schliesslich hing über dem Ablageort ein gut sicht- und lesbares Schild mit der Aufschrift „Papier und Karton nur mit Gebührenschnur“. Auf den Überwachungsbildern ist in die- sem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Rollbehälter bei Ankunft des Berufungs- klägers leer waren. Folglich musste er sich mit einem Blick in die Runde orientiert haben, wo der Karton abzulegen war. Es besteht zwar eine einfache Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger auf dieses Schild nicht aufmerksam geworden ist. Jedoch befand er sich in Begleitung einer erwachsenen Frau und waren beide mit den Örtlichkeiten nicht vertraut, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie den Räumlichkeiten einen aufmerksameren Blick geschenkt haben als normalerweise üblich, um den Karton richtig zu deponieren. Das Schild konnte dergestalt von ihnen nicht übersehen worden sein. Der Berufungskläger musste aus diesem Grund zumindest das unbestimmte Emp- finden gehabt haben, etwas Unrechtes zu tun und sich - nicht zuletzt aufgrund der Menge
- dennoch für die Entsorgung des Kartons ohne gebührenpflichtige Schnur entschieden haben. Der Irrtum war damit nicht nur vermeidbar, da sich der Berufungskläger über die Zulässigkeit seiner Tätigkeit hätte informieren können und müssen. Vielmehr ist ein Ver- botsirrtum nach dem Gesagten gänzlich ausgeschlossen. Die Vorgehensweise des Be- rufungsklägers stellt somit einen zumindest eventualvorsätzlichen Verstoss gegen das Abfallreglement i.S.v. Art. 39 AR dar.
E. 5 Eine gewisse Standardisierung bei der Strafzumessung bei Bagatelldelikten stellt kei- nen Verstoss gegen Art. 47 StGB dar. Für geringfügige Massendelikte dürfen Tarife oder
- 9 - Straftaxen verwendet werden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 47 N. 45).
E. 5.1 Die Gemeinde berechnet die Busse bei Falschentsorgung von Altpapier nach der Menge, nämlich Fr. 100.-- pro Bund (vgl. Rechnung 21000436 vom 1. Juni 2021). Für Altpapier und Karton wird in der Gemeinde dieselbe Gebührenschnur verwendet. Die den Bussenverfügungen beigelegten Fotos zeigen, dass der Berufungskläger mindes- tens sieben Bündel Karton falsch entsorgt hat. Die Gemeinde hat den Berufungskläger lediglich mit Fr. 200.-- gebüsst, was sachgerecht und angesichts des in Art. 39 AR vor- gesehenen Strafrahmens (Busse bis zu Fr. 10 000.--) nicht unverhältnismässig ist.
E. 5.2 Aus den Akten sind sodann keine Gründe ersichtlich, um die von der Gemeinde auf Fr. 200.-- festgelegte Busse, die im unteren Bereich des Strafrahmens liegt, zu bean- standen. Ebensowenig sind Gründe ersichtlich, um das Strafmass zu unterschreiten, nicht zuletzt auch mit Blick auf die falsch entsorgte Kartonmenge. Das Kantonsgericht erachtet die Busse als der Tat und dem Verschulden angemessen. Der erstinstanzlichen Behörde steht innerhalb des Strafrahmens bei der Gewichtung der einzelnen zu beach- tenden Komponenten von der Natur der Sache her ein erheblicher Ermessensspielraum zu und das Kantonsgericht weicht als Berufungsinstanz in Berufungsfällen nicht ohne triftige Gründe vom erstinstanzlichen ausgefällten Strafmass ab, wenn es die Schuldsprüche im Wesentlichen bestätigt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A3 20 34 vom
26. Februar 2021 mit Hinweis).
E. 6 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sind die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kos- tentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Si- cherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen Strafsachen in der StPO geregelt.
E. 6.1 Art. 428 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Die Verfahrenskos- ten im Berufungsverfahren setzen sich nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht beträgt i.d.R. Fr. 380.-- bis Fr. 6 000.-- (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 22 lit. f GTar). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Um- fangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
- 10 - ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wird die Gerichtsgebühr im konkreten Fall auf Fr. 500.-- festgesetzt. Diese ist vom Berufungsklä- ger als unterliegende Partei zu tragen.
E. 6.2 Der Berufungskläger als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 436 und Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die Gemeinde hat keine Parteientschädigung geltend gemacht.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
1. X _________ wird der Widerhandlung gegen das Abfallreglement nach Art. 39 AR schuldig gesprochen. 2. X _________ wird mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden X _________ auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird X _________ und der Einwohnergemeinde Y _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 12. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A3 21 25
URTEIL VOM 12. NOVEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) unter Beizug der Gerichtsschreiberin ad hoc, Alexandra Lengen,
in Sachen
X _________, Berufungskläger,
gegen
EINWOHNERGEMEINDE Y _________, Vorinstanz,
(Kehrichtbusse) Berufung gegen den Entscheid vom 31. Mai 2021.
- 2 - Sachverhalt
A. Mit Strafverbal Nr. 047/21/lb vom 31. Mai 2021 sprach die Einwohnergemeinde Y _________ (fortan: Gemeinde) X _________ der Übertretung ihres Abfallreglements vom 11. September 2020 (homologiert durch den Staatsrat am 24. Februar 2021; fortan AR) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.--. B. Am 5. Juni 2021 erhob X _________ dagegen Einsprache. Er bat darin, die Busse von Fr. 200.-- als nichtig zu bezeichnen. Er habe neu seit dem 1. April 2021 eine Ferien- wohnung in Y _________ und habe darum den angefallenen Karton gebündelt entsorgt. Hierzu habe er eine gängige Schnur benutzt, wie er es auch in A _________ mache und in B _________ gemacht habe. Er habe absolut keine Kenntnis davon gehabt, dass in Y _________ eine spezielle Schnur benutzt werden müsse und habe es nicht extra ge- macht. Die Gemeinde wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. Juni 2021 ab, sprach X _________ der Übertretung des Abfallreglements schuldig und hielt an der Busse von Fr. 200.-- fest. C. X _________ reichte gegen diesen Entscheid am 24. Juni 2021 beim Staatsrat des Kantons Wallis Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte einen Bussen-Erlass, da er kein absichtliches Fehlverhalten an den Tag gelegt habe. Er sei Neuzuzüger in der Ge- meinde Y _________ und habe daher viel Material zum Entsorgen gehabt, u.a. Sperr- müll, Karton und Papier. Beim Kauf der Gebührenmarken zur Entsorgung von Sperrmüll habe man ihn nicht darauf hingewiesen, dass es gebührenpflichtige Schnur für die Ent- sorgung des Kartons brauche. In A _________ werde das Altpapier und der Karton seit über 40 Jahren gratis vor dem Haus eingesammelt. D. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 übermittelte die Dienststelle für innere und kommu- nale Angelegenheiten die Verwaltungsbeschwerde mangels Zuständigkeit ans Departe- ment für Sicherheit, Institutionen und Sport mit der Bitte um Weiterleitung ans Kantons- gericht. E. Das Kantonsgericht stellte den Parteien die Eingabe von X _________ (fortan: Beru- fungskläger) am 27. Juli 2021 als Berufung zur Vernehmlassung zu. F. Die Gemeinde liess sich am 29. Juli 2021 vernehmen, reichte die Vorakten ein und hielt an ihrem Strafverbal fest. Sie beantragte damit sinngemäss die Abweisung des Rechtsmittels unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. Sie führte aus, dass der
- 3 - Berufungskläger am 19. Mai 2021 um 09.26 Uhr bei der Abfallsammelstelle zwei Altpa- pierbündel (Karton) ohne entsprechende Gebührenschnur der Gemeinde deponiert habe. Der Berufungskläger bestreite die Falschentsorgung nicht, sondern weise auf sein Unwissen hin. Beim entsprechenden Ablageort sei ein Schild mit dem Vermerk „Papier und Karton nur mit Gebührenschnur“ angebracht. Für die Gemeinde gelte sodann ihr homologiertes Abfallreglement, weshalb die Tatsache, dass in anderen Gemeinden zum Teil Karton und Papier gratis entsorgt werden könnten, für sie nicht relevant sei. Über- dies habe sich der Berufungskläger betreffend Sperrmüllentsorgung erkundigt und die entsprechenden Gebührenmarken auf der Gemeindekanzlei bezogen. Er habe sich in diesem Zusammenhang aber nicht nach dem Entsorgungskonzept bezüglich Papier und Karton informiert. Sie habe nicht wissen können, dass der Berufungskläger auch noch Karton zu entsorgen habe. Auf ihrer Homepage sei das homologierte Abfallreglement aufgeschaltet und alle wichtigen Informationen unter dem eigenen Menüpunkt „Ab- fall/Recycling“ ersichtlich. Es sei ihr bewusst, dass der Berufungskläger kein absichtli- ches Fehlverhalten vorgewiesen habe, jedoch sei jeder Bürger selbst für die richtige Ent- sorgung verantwortlich und Unwissenheit schütze nicht vor Strafe/Busse. G. Der Berufungskläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kan- tonalen oder kommunalen Gesetzesübertretungen erlassenen Entscheide sind mit Be- rufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34h Abs. 1 VVRG; Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 des Schweizerischen Strafge- setzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbescheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet wer- den kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Über kommunalrechtliche Übertretungen erkennt erst- instanzlich das Polizeigericht, unter Anwendung des VVRG (Art. 11 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom
11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; Art. 335 StGB). Der angefochtene Ein- spracheentscheid der Gemeinde betreffend die Kehrichtbusse ist demnach mit Berufung anfechtbar.
- 4 - 1.1 Die Gemeinde hat dem Berufungskläger am 31. Mai 2021 eine Busse in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegt, weshalb das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 34j Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 34l VVRG). Die Bussenverfügung ist damit richtigerweise ohne Anhörung des Berufungsklägers im summarischen Verfahren erlassen worden. Da der Berufungskläger vorliegend zu einer Busse verurteilt wurde, ist er zur Berufung legi- timiert (Art. 34m Abs. 1 lit. a VVRG). Die unrichtige Bezeichnung seiner Rechtsschrift als „Einsprache“ schadet in casu nicht, wenn bezüglich des zulässigen Rechtsmittels sämt- liche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 II 501 E. 1.1; 133 II 409 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_956/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.3). 1.2 Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) regelt gemäss Art. 34m VVRG das Berufungsverfahren unter Vorbehalt der Bestimmun- gen in dessen Abs. 1 lit. a – f. Der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 22. Juni 2021 enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde erhoben werden. Wird nicht ein- gesprochen, so erwächst der Entscheid in Rechtskraft und ist vollstreckbar.“ Gemäss Art. 34k Abs. 3 VVRG sind Einspracheentscheide jedoch mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.1 mit Hinweisen, vgl. auch Art. 31 VVRG). Die Berufungserklärung ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim zu- ständigen Richter zu hinterlegen (Art. 34m Abs. 1 lit. b VVRG). Die Frist ist auch dann eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden einer un- zuständigen Behörde bei der Schweizerischen Post aufgegeben wird. Die unzuständige Behörde ist verpflichtet, eine Eingabe, die nicht in ihre Zuständigkeit fällt, von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Art. 91 Abs. 2 und 4 StPO; vgl. auch Art. 39 Abs. 1 StPO und Art. 7 Abs. 3 VVRG). Indem der Berufungskläger die gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 gerichtete und an den Staatsrat des Kantons Wallis adressierte Rechtsmittelschrift am 24. Juni 2021 bei der Post aufgab, hat er die Rechtsmittelfrist eingehalten. 1.3 Das Rechtsmittel erfüllt die übrigen Prozessvoraussetzungen der Berufung gegen einen administrativen Strafentscheid und ist insbesondere form- und fristgerecht einge- reicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91 StPO).
- 5 -
2. Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Beru- fungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kan- tonsgericht hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 2. August 2021 mitgeteilt, dass das Gericht ohne seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung innert der ihm einge- räumten Frist davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Der Berufungskläger liess sich innert Frist weder zur Sache noch zur Berufungsverhand- lung vernehmen, womit er konkludent auf eine solche verzichtet hat.
3. Die Gemeinde führte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2021 aus, dass der Beru- fungskläger am 19. Mai 2021 um 09.26 Uhr bei der Abfallsammelstelle zwei Altpapier- bündel (Karton) deponiert habe, ohne die entsprechende Gebührenschnur der Ge- meinde benutzt zu haben. Hierzu reichte sie eine Fotodokumentation mit Bildern der auf dem Gelände befindlichen Überwachungskameras ein. Darauf ist der Berufungskläger in Begleitung einer erwachsenen Frau zu sehen, wie er aus dem Fahrzeug mit dem Kon- trollschild xxx aussteigt und mehrere Bündel Karton aus- und auf die in der Sammelstelle bereitstehenden Rollbehälter auflädt. 3.1 Die Kehrichtbehandlung obliegt den Gemeinden (Art. 6 Abs. 1 lit. e des Gemeinde- gesetzes vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1] i.V.m. Art. 39 des kantonalen Gesetzes über den Umweltschutz vom 18. November 2010 [kUSG; SGS/VS 814.1]). Sie sind zur diesbezüglichen Abgabenerhebung mittels kommunaler Reglemente berechtigt (Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [SR 814.01] i.V.m. Art. 2, 105 und 146 GemG; ZWR 2005 S. 52 ff.). Sie sind in diesem Be- reich ebenfalls dazu ermächtigt, Strafbestimmungen zu erlassen (Urteil des Kantonsge- richts A3 15 18 vom 16. Dezember 2016). 3.2 Die Gemeinde sieht in Art. 39 Abs. 1 AR u.a. vor, dass Verstösse gegen das Reg- lement vom Gemeinderat mit einer Busse zwischen Fr. 10.-- und Fr. 10 000.-- belegt werden. Art. 4 Abs. 3 AR verpflichtet jede sich temporär oder permanent auf dem Gebiet der Gemeinde aufhaltende natürliche oder juristische Person (Haushalte, Betriebe, Ge- schäfte, Unternehmen, öffentliche Verwaltungen usw.), vorbehältlich anderslautender Reglementsbestimmungen, die kommunalen Abfalldienste und –einrichtungen in An- spruch zu nehmen. Für Siedlungsabfällen, die einer stofflichen Verwertung (Recycling) zuzuführen sind, richtet die Gemeinde entweder Abfallsammelstellen oder einen Ökohof ein oder führt Sammlungen per Abfuhr durch (Art. 10 AR). Altpapier, Zeitungen und Kar- ton sind in den dafür vorgesehenen Containern oder anderen Behältern an den Sam- melstellen zu entsorgen, in den nächstgelegenen Ökohof zu bringen oder zu den be-
- 6 - zeichneten Zeiten, versehen mit einer gebührenpflichtigen Schnur oder gebührenpflich- tigen Karton- und Papierplomben, an den bezeichneten Orten bereitzustellen (Art. 15 Abs. 1 AR). Die Gemeinde erhebt jährliche Gebühren für die Sicherstellung der selbstfi- nanzierenden Deckung aller Kosten, die der Gemeinde aus der Abfallbewirtschaftung entstehen. Die Gebühren werden in einem Tarif im Anhang des Abfallreglements aufge- führt. Die Gebühren werden vom Gemeinderat festgesetzt und bedürfen nicht der Zu- stimmung des Staatsrats (Art. 30 AR). Für bestimmte, separat gesammelte Abfälle kann der Gemeinderat eine entsprechende (Sonder-)Gebühr für die kostendeckende Entsor- gung erheben, wobei der Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten ist (Art. 34 Abs. 1 AR). Der Preis für die Gebührenschnur für Karton und Papier beträgt gemäss der im Anhang 3 zum Abfallreglement enthaltenen Liste zwischen Fr. 40.-- bis Fr. 50.--. Für die Gebührenperiode ab 1. November 2020 hat der Gemeinderat den Preis für die Gebüh- renschnur auf Fr. 40.-- festgelegt.
4. Die Falschentsorgung wurde vom Berufungskläger im Rahmen des gesamten Ver- fahrens nie bestritten. Er beruft sich lediglich auf seine Unkenntnis der lokalen Entsor- gungsregeln und führt aus, dass Karton und Papier in A _________ seit über 40 Jahren gratis vor dem Haus eingesammelt werde. Die Gemeinde bedauert diese Unkenntnis, macht jedoch geltend, dass sich der Berufungskläger auf der Gemeindekanzlei zwar nach dem Entsorgungskonzept bezüglich Sperrmüll, jedoch nicht nach demjenigen be- züglich Papier und Karton erkundigt habe. Zudem sei beim entsprechenden Ablageort ein Schild mit dem Vermerk „Papier und Karton nur mit Gebührenschnur“ angebracht. Das Abfallbewirtschaftungskonzept anderer Gemeinden sei für sie sodann nicht rele- vant, da das homologierte kommunale Abfallreglement gelte und umzusetzen sei. Die- ses sei – zusammen mit anderen wichtigen Informationen unter dem eigenen Menüpunkt „Abfall/Recycling“ – auf ihrer Homepage aufgeschaltet. Es sei dort ausdrücklich erwähnt, dass die Gebührenschnur auf der Gemeinde sowie im Coop und im Denner gekauft wer- den könne und es zwingend sei, die Gebührenschnur der Gemeinde Y _________ zu verwenden. Auch wenn der Berufungskläger kein absichtliches Fehlverhalten an den Tag gelegt habe, so sei jeder Bürger selbst für die richtige Entsorgung verantwortlich und Unwissenheit schütze nicht vor Strafe/Busse. 4.1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Ver- brechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Ver- gehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2
- 7 - StGB). Diese Bestimmung gilt – zusammen mit den übrigen Bestimmungen des Allge- meinen Teils des StGB – auch für Übertretungen (Art. 104 StGB). Art. 39 AR sieht keine gegenteilige Regelung vor, so dass nur bestraft werden kann, wer vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gegen das Abfallreglement verstösst, wobei Eventualvorsatz bereits genügt. 4.2 Der Berufungskläger wendet ein, nicht gewusst zu haben, dass es für die Entsor- gung von Karton einer gebührenpflichtigen Schnur bedurft habe. Er macht also ein feh- lendes Unrechtsbewusstsein und damit sinngemäss einen Verbotsirrtum geltend (vgl. zur Unterscheidung Sachverhalts- und Verbotsirrtum BGE 129 IV 238 E. 3.2). 4.2.1 Gemäss Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit") handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund sei- ner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung wider- spricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 130 IV 77 E. 2.4; Bundesgerichtsurteil 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Insoweit gelten die Kriterien, welche die Praxis zur Beurteilung der "zureichenden Gründe" beim altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20 aStGB) entwickelt hat. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Verbotsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsa- chen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a mit Hinweis). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil 6B_1236/2015 vom 25. November 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Soweit die Entschuldbarkeit des geltend gemachten Verbotsirrtums zu verneinen ist, kann die Frage offenbleiben, ob der Täter sein Verhalten überhaupt für rechtmässig hielt (BGE 129 IV 6 E. 4.1 mit Hinweis). 4.2.2 Vorliegend erscheint plausibel, dass sich der Berufungskläger durch die Vorge- hensweise in seiner Wohnsitzgemeinde betreffend die Entsorgung von Papier und Kar- ton keine Gedanken über eine allfällige Pflicht gemacht hat, in der Gemeinde
- 8 - Y _________ für die Entsorgung dieser Materialien eine gebührenpflichtige Schnur be- nutzen zu müssen, zumal er selbst - wie noch auszuführen sein wird - bei seinem Besuch auf der Gemeindekanzlei sich nicht danach erkundigte. Dieser Irrtum hätte sich aber durch einen kurzen Blick auf die Homepage der Gemeinde beseitigen lassen können, die unter der Rubrik „Leben in Y _________“ über eine eigens zum Thema „Abfall/Re- cycling“ eingerichtete Seite mit den wichtigsten Informationen im Kurzformat verfügt und dort ausdrücklich auf die gebührenpflichtige Entsorgung des Kartons hinweist. Der Be- rufungskläger scheint in diesem Zusammenhang im Umgang mit dem Computer vertraut zu sein, hat er doch per Email bei der Gemeinde Einsprache gegen die Busse erhoben. Wie die Gemeinde geltend macht und vom Berufungskläger auch nicht bestritten worden ist, erkundigte sich dieser sodann vorgängig bei der Gemeindekanzlei über die Vorge- hensweise zur Entsorgung von Sperrmüll und bezog dort die entsprechenden Gebüh- renmarken. Es hätte sich an dieser Stelle für einen gewissenhaften Menschen aufge- drängt, auch nach dem Entsorgungskonzept für Papier und Karton zu fragen, zumal er sich in einer fremden Gemeinde eines anderen als seines Wohnsitzkantons befand. Schliesslich hing über dem Ablageort ein gut sicht- und lesbares Schild mit der Aufschrift „Papier und Karton nur mit Gebührenschnur“. Auf den Überwachungsbildern ist in die- sem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Rollbehälter bei Ankunft des Berufungs- klägers leer waren. Folglich musste er sich mit einem Blick in die Runde orientiert haben, wo der Karton abzulegen war. Es besteht zwar eine einfache Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger auf dieses Schild nicht aufmerksam geworden ist. Jedoch befand er sich in Begleitung einer erwachsenen Frau und waren beide mit den Örtlichkeiten nicht vertraut, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie den Räumlichkeiten einen aufmerksameren Blick geschenkt haben als normalerweise üblich, um den Karton richtig zu deponieren. Das Schild konnte dergestalt von ihnen nicht übersehen worden sein. Der Berufungskläger musste aus diesem Grund zumindest das unbestimmte Emp- finden gehabt haben, etwas Unrechtes zu tun und sich - nicht zuletzt aufgrund der Menge
- dennoch für die Entsorgung des Kartons ohne gebührenpflichtige Schnur entschieden haben. Der Irrtum war damit nicht nur vermeidbar, da sich der Berufungskläger über die Zulässigkeit seiner Tätigkeit hätte informieren können und müssen. Vielmehr ist ein Ver- botsirrtum nach dem Gesagten gänzlich ausgeschlossen. Die Vorgehensweise des Be- rufungsklägers stellt somit einen zumindest eventualvorsätzlichen Verstoss gegen das Abfallreglement i.S.v. Art. 39 AR dar.
5. Eine gewisse Standardisierung bei der Strafzumessung bei Bagatelldelikten stellt kei- nen Verstoss gegen Art. 47 StGB dar. Für geringfügige Massendelikte dürfen Tarife oder
- 9 - Straftaxen verwendet werden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 47 N. 45). 5.1 Die Gemeinde berechnet die Busse bei Falschentsorgung von Altpapier nach der Menge, nämlich Fr. 100.-- pro Bund (vgl. Rechnung 21000436 vom 1. Juni 2021). Für Altpapier und Karton wird in der Gemeinde dieselbe Gebührenschnur verwendet. Die den Bussenverfügungen beigelegten Fotos zeigen, dass der Berufungskläger mindes- tens sieben Bündel Karton falsch entsorgt hat. Die Gemeinde hat den Berufungskläger lediglich mit Fr. 200.-- gebüsst, was sachgerecht und angesichts des in Art. 39 AR vor- gesehenen Strafrahmens (Busse bis zu Fr. 10 000.--) nicht unverhältnismässig ist. 5.2 Aus den Akten sind sodann keine Gründe ersichtlich, um die von der Gemeinde auf Fr. 200.-- festgelegte Busse, die im unteren Bereich des Strafrahmens liegt, zu bean- standen. Ebensowenig sind Gründe ersichtlich, um das Strafmass zu unterschreiten, nicht zuletzt auch mit Blick auf die falsch entsorgte Kartonmenge. Das Kantonsgericht erachtet die Busse als der Tat und dem Verschulden angemessen. Der erstinstanzlichen Behörde steht innerhalb des Strafrahmens bei der Gewichtung der einzelnen zu beach- tenden Komponenten von der Natur der Sache her ein erheblicher Ermessensspielraum zu und das Kantonsgericht weicht als Berufungsinstanz in Berufungsfällen nicht ohne triftige Gründe vom erstinstanzlichen ausgefällten Strafmass ab, wenn es die Schuldsprüche im Wesentlichen bestätigt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A3 20 34 vom
26. Februar 2021 mit Hinweis).
6. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sind die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kos- tentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Si- cherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen Strafsachen in der StPO geregelt. 6.1 Art. 428 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Die Verfahrenskos- ten im Berufungsverfahren setzen sich nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht beträgt i.d.R. Fr. 380.-- bis Fr. 6 000.-- (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 22 lit. f GTar). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Um- fangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
- 10 - ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wird die Gerichtsgebühr im konkreten Fall auf Fr. 500.-- festgesetzt. Diese ist vom Berufungsklä- ger als unterliegende Partei zu tragen. 6.2 Der Berufungskläger als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 436 und Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die Gemeinde hat keine Parteientschädigung geltend gemacht.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
1. X _________ wird der Widerhandlung gegen das Abfallreglement nach Art. 39 AR schuldig gesprochen. 2. X _________ wird mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden X _________ auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird X _________ und der Einwohnergemeinde Y _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 12. November 2021